Bei der Privatinsolvenz ist eine gute Beratung wichtig

Die Privatinsolvenz möchte allen ehrlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben, sich von ihren übrigen Schulden bzw. Verbindlichkeiten zu befreien, doch das Verfahren der Privatinsolvenz nach § 305 der InsO ist knifflig und daher ist eine gute Insolvenzberatung ein elementares Instrument und sehr wichtig…

Insolvenzberatung zur Privatinsolvenz
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Dies erklärt sich schon, wenn man sich die Bedingungen, die für eine erfolgreiche Privatinsolvenz erfüllt werden müssen, einmal genauer ansieht. Grundsätzlich müssen im privaten Verbraucherinsolvenzverfahren alle Gläubiger berücksichtigt werden, und zwar mit ihren individuellen Insolvenzforderungen. Diese Aufgabe ist für die meisten Schuldner nur sehr schwer zu erfüllen, denn oft genug resignieren sie nach jahrelangem Schuldenaufhäufen einfach. Sie werfen Mahnbescheide, Rechnungen und Mahnungen unbesehen in den Papierkorb, weil sie ohne hin keine Lösung für ihre finanziellen Probleme sehen. Obwohl eigentlich Jedermann klar ist, dass dies genau der falsche Weg ist, wird er dennoch immer häufiger praktiziert. In diesem Fall zeigt sich bereits die erste Hürde für viele Schuldner, die durch eine gute Schuldnerberatung genommen werden kann.

Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle gibt es mittlerweile in nahezu jeder Stadt. Wichtig ist, dass die Schuldnerberatung kostenfrei arbeitet, also dem ohnehin verschuldeten Hilfesuchenden nicht noch zusätzliche Kosten verursacht. Im ersten Schritt wird die Schuldnerberatung alle Gläubiger ausfindig machen. Hierfür stehen den Schuldnerberatungsstellen verschiedene Werkzeuge, wie die Abfrage bei der Schufa oder bei anderen Auskunfteien zur Verfügung. Mit deren Hilfe lassen sich die Gläubiger recht gut ermitteln, was eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Privatinsolvenz darstellt. Denn sobald nur einer der Gläubiger im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht erfasst wurde, kann das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren als gescheitert angesehen werden und die ersehnte Restschuldbefreiung nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode bleibt ebenfalls aus. Doch nicht nur bei der Gläubiger Aufstellung und deren Forderungen kann eine gute Insolvenzberatung zur Seite stehen. Ebenso ist es möglich, dass sie den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufstellt.

Die Anwälte einer seriösen Insolvenzberatung haben andere Möglichkeiten, mit den Gläubigern in Kontakt zu treten und mit ihnen zu verhandeln, als der Schuldner selbst. Durch die große Erfahrung der Mitarbeiter in einer solchen Insolvenzberatung wird es zudem möglich, viele Gläubiger davon zu überzeugen, von einem Teil ihrer Insolvenzforderungen abzulassen. So kann eventuell ein günstiger Schuldenbereinigungsplan erzielt werden, bei der mit einem vergleichsweise geringen Betrag alle Geldschulden vor dem Gang in die Privatinsolvenz abgetragen werden können. Voraussetzung für diesen außergerichtlichen Einigungsversuch ist allerdings, dass dieser Betrag auch tatsächlich zur Verfügung steht. Sollte das nicht möglich sein, begleitet die Insolvenzberatung den Schuldner durch die gesamte anschließende Verbraucherinsolvenz. Dabei klärt sie ihn als Schuldenberatung ebenfalls über seine Pflichten auf. Denn sobald er diese Pflichten im Insolvenzverfahren verletzt, riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung und den erfolgreichen Abschluss seiner Privatinsolvenz.

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Wie funktioniert eigentlich die Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz bietet mit dem Verbraucherinsol-venzverfahren allen überschuldeten Menschen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang und gliedert sich vom außergerichtlichen Einigungsversuch über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bis hin zur langen sechsjährigen Wohlverhaltensphase in drei Verfahrensstufen…

Privatinsolvenz
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Diese drei Stufen der Privatinsolvenz wollen wir an dieser Stelle noch einmal näher beleuchten. An erster Stelle im sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahren sollte immer der außergerichtliche Einigungsversuch stehen. Er kann allerdings nur dann anvisiert werden, wenn die Schuldner sowohl ihre Gläubiger, als auch deren Forderungen kennen. Daraus kann man mit Hilfe einer seriösen Schuldnerberatung einen so genannten Schuldenbereinigungsplan erstellen. Aus diesem geht hervor, bei welchem Gläubiger Schulden in welcher Höhe bestehen und wie diese abgetragen werden sollen. Zumeist werden dabei Ratenzahlungen vereinbart. Dem Schuldenbereinigungsplan müssen jedoch alle Gläubiger zustimmen, damit die außergerichtliche Schuldenbereinigung im Verbraucherinsolvenz-verfahren zum Tragen kommt. Wird der Plan dagegen nicht angenommen, folgt nun die zweite Stufe vom Verbraucherinsolvenzverfahren.

Im zweiten Schritt steht der gerichtliche Versuch, den Schuldenbereinigungsplan durchzusetzen. Hierfür wird wieder der Schuldenbereinigungsplan, der schon für den ersten Schritt erstellt wurde, benötigt. Er kann aber im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren auch dann durchgesetzt werden, wenn nur eine Minderheit der Gläubiger dagegen ist. Damit dies aber gelingt, ist es notwendig, dass eine Aussicht auf Erfolg, sprich auf Bereinigung der bestehenden Schulden besteht. Andernfalls scheitert auch der Versuch vom gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren. In diesem Fall folgt die dritte Stufe der Privatinsolvenz.

Diese dritte Stufe der Privatinsolvenz wird auch als das vereinfachte Insolvenzverfahren benannt. Dabei wird dem Schuldner ein Treuhänder zugeteilt. Er ist dafür verantwortlich, den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners zu verwalten und auf die Gläubiger aufzuteilen. Die so genannte Wohlverhaltensperiode fällt in diesen dritten Teil des privaten Insolvenzverfahrens. Dabei handelt es sich um eine Zeitspanne von etwa sechs Jahren. Während dieser Zeit müssen Schuldner den gesamten pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Treuhänder abtreten. Weiterhin sind sie verpflichtet, jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes dem Insolvenzverwalter zu melden. Sollte es während der Wohlverhaltensperiode im privaten Insolvenzverfahren zu einer Arbeitslosigkeit kommen, müssen die Eigenbemühungen um einen neuen Job dem Insolvenzgericht deutlich nachgewiesen werden. Nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode kann dann die Restschuldbefreiung erfolgen.

Wichtig ist hierbei, dass nicht alle Schulden erlassen werden können. Ausgenommen von der Rest- schuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren sind etwa Bußgelder und Ordnungsgelder, sowie Geldstrafen. Auch muss der Schuldner seinen Verpflichtungen in der gesamten Wohlverhaltensperiode nachkommen. Sobald er hier etwas schleifen lässt, kann ihm die Restschuldbefreiung versagt werden. Insbesondere darf er während der langen sechsjährigen Wohlverhaltensperiode in der Privatinsolvenz keine neuen Schulden anhäufen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, seinen Mitwirkungspflichten und Informationspflichten nachzukommen, da ihm bei einer Verletzung dieser Pflichten ebenfalls eine Versagung der Restschuldbefreiung droht. Besonders wichtig ist für viele Schuldner die Begleitung durch eine seriöse Insolvenzberatung während dieser nicht ganz einfachen Zeit. Sie sollte schon sehr frühzeitig aufgesucht werden, um bestens für die Verbraucherinsolvenz gerüstet zu sein.

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Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung

Tipps zur Privatinsolvenz: Das Privatinsolvenzverfahren dauert von der bekannten Wohlverhaltensphase bis zur gewünschten Restschuldbefreiung sechs Jahre und hat für die Restschuldbefreiung viele Versagungsgründe zu bieten. Das Insolvenzrecht regelt im § 290 der InsO gesetzlich klipp und klar, wann eine Versagung der Restschuldbefreiung vom Gericht beschlossen wird…

Restschuldbefreiung der Privatinsolvenz
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Für die Versagung der Restschuldbefreiung muss allerdings ein Insolvenzgläubiger diese Versagung beantragen. Dafür sprechen insgesamt sechs Gründe, die jeweils in bestimmten Fristen vor oder nach der Antrags-stellung auf die Privatinsolvenz vorgelegen haben können. Welche das sind, wollen wir an dieser Stelle kurz auf-zeigen. Zunächst einmal kann die Restschuldbefreiung grundsätzlich dann versagt werden, wenn der Schuldner wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Hierfür kommen insbesondere Straftaten nach den §§ 283 bis 283 c des Strafgesetzbuches in Frage. Darin sind vor allem Straftaten zur Gläubigerbegünstigung vermerkt. Das heißt, dass der Schuldner einen Gläubiger begünstigen wollte, indem er diesem eine Sicherheit gewährt hatte, obwohl er wusste, dass er im eigentlichen Sinne zahlungsunfähig ist.

Der zweite wichtige Grund für die Versagung einer Restschuldbefreiung besteht darin, dass der Schuldner unrichtige und unvollständige Angaben gemacht hat, um dadurch an ein Darlehen zu gelangen, sich vor der Zahlung öffentlicher Mittel zu drücken oder Zahlungen aus öffentlichen Mitteln zu erhalten. Diese Vergehen können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz begangen wurden. Auch kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn ein Eröffnungsantrag auf eine Verbraucherinsolvenz binnen der letzten zehn Jahre nach dem aktuellen Antrag schon einmal erteilt oder verwehrt wurde. Weiterhin kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner im Jahr vor der Beantragung der Privatinsolvenz bereits auf selbige hin gearbeitet hat oder das Insolvenzgericht dem Schuldner eine Insolvenzverschleppung nachweißen kann.

Das heißt, sollte er seine finanziellen Schwierigkeiten selbst verursacht haben, durch einen unange-messenen Lebensstil oder durch unangemessene Schulden, kann die Restschuldbefreiung ebenso verwehrt werden. Gleiches gilt, wenn der Schuldner während der Privatinsolvenz seinen Mitwirkungspflichten und seinen Auskunftspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Außerdem kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn unvollständige oder unkorrekte Angaben zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners gemacht wurden. Dies gilt laut Insolvenzordnung ebenfalls für falsche Angaben zu den Gläubigern und deren Insolvenzforderungen. Hierbei muss jedoch eine grobe Fahrlässigkeit oder ein Vorsatz nachgewiesen werden.

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Die Pfändungstabelle regelt die Pfändungsfreigrenzen

Privatinsolvenz Tipp: In der Privatinsolvenz wird die monatliche Pfändungsfreigrenze durch die Pfändungstabelle geregelt, somit können Schuldner die Pfändungsfreigrenzen aus der Pfändungstabelle entnehmen und sich darüber informieren, mit welchem Pfändungsfreibetrag an pfändungsfreien Geldmitteln monatlich zu rechnen ist…

Die Pfändungstabelle mit den Pfändungsfreigrenzen
Bild © Parazit (Fotolia)

Besonders wichtig ist dies für den Schuldner, damit er entsprechend überprüfen kann, welche finanziellen Mittel ihm nach einer Pfändung noch verbleiben. So wissen Schuldner bereits im Vorfeld, ob dieses Einkommen ausreicht, um den Lebensunterhalt entsprechend zu sichern. Sollte das nicht der Fall sein, kann die Pfändungsfreigrenze bei Bedarf und auf Antrag angehoben werden. Hierbei sollte die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen werden. Wichtig ist allerdings, dass sich Schuldner darüber im Klaren sind, dass sie auch mit Einschnitten während der Privatinsolvenz rechnen müssen. Die Höhe der Pfändungsfreigrenze ist deshalb im Vergleich zum bisherigen Einkommen vermutlich niedriger angesetzt. Allerdings ist damit das Existenzminimum im laufenden Insolvenzverfahren gesichert.

Die in der Pfändungstabelle geregelten Pfändungsfreigrenzen richten sich im Übrigen in ihrer Höhe nach den individuellen Lebensverhältnissen. So erhält ein alleinstehender Schuldner in der Regel einen Betrag von 985,15 Euro monatlich, der nicht gepfändet werden darf. Dieser Betrag erhöht sich aber automatisch, wenn Unterhaltsansprüche bestehen, sei es nun gegen Kinder oder gegen eine Ehefrau. Der nicht pfändbare Betrag dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Damit dürfen aber während der Wohlverhaltensperiode bis hin zur endgültigen Restschuldbefreiung keine zusätzlichen Schulden gemacht werden. Vielmehr ist der Schuldner innerhalb der Privatinsolvenz verpflichtet, während der sechsjährigen Wohlverhaltensphase alle Hebel in Bewegung zu setzen, um seine Schulden abzutragen. Sollte er die Pfändungsfreigrenze aufgrund einer bestehenden Arbeitslosigkeit nicht erreichen, ist der Schuldner verpflichtet, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen.

Erreicht der Schuldner trotzdem er einer Arbeit nachgeht, die Pfändungsfreigrenze mit seinem Einkommen nicht, so muss der Schuldner nichts befürchten. In diesem Fall kann keine Pfändung erfolgen. Die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann aber dennoch erfolgen, solange sich der Schuldner an seine anderen Verpflichtungen im Rahmen der privaten Insolvenz gehalten hat. Hierbei sind insbesondere die Angaben zum Vermögen zu nennen. Denn auch bei einer Erbschaft, die der Schuldner während des Verbraucherinsolvenzverfahren erhält, muss er laut Insolvenzrecht einen Teil des Geldes an den Insolvenzverwalter abtreten. Wie hoch der Betrag im Einzelfall ist, muss individuell geprüft und entschieden werden.

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Die Pfändungsfreigrenze in der Privatinsolvenz anheben

Tipps zur Privatinsolvenz: In der Privatinsolvenz kann eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze zur Sicherung vom Existenzminimum ein wichtiger Schritt für Schuldner sein, denn wenn das Einkommen gepfändet wird und der verbleibende Betrag nicht die Kosten für den Lebensunterhalt deckt, sollten Schuldner prüfen, ob die Höhe vom Pfändungsbetrag durch eine gerichtliche Anhebung der Pfändungsfreigrenze reduziert werden kann…

Die Pfändungsfreigrenze der Pfändungstabelle entnehmen
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Die Pfändungsfreigrenze ist demzufolge entscheidend, um den Lebensunterhalt zu sichern. Sie bemisst sich in der Regel nach der Pfändungstabelle. Allerdings kann es aufgrund außergewöhnlicher Belastungen dazu kommen, dass die Pfändungsfreigrenze nicht mehr ausreicht, um den Lebensunterhalt damit zu bestreiten. Mögliche Gründe für einen solchen Mehrbedarf können unter anderem darin liegen, dass eine Schwangerschaft eingetreten ist oder aber dass eine Erkrankung vorliegt, die eine besondere und damit kostenintensivere Ernährung bedingt. Für die Beantragung der Anhebung der Pfändungsfreigrenze wird überdies eine sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung benötigt. Diese Bedarfsbescheinigung kann im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahren sowohl vom örtlichen Sozialamt, als auch von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden. Damit die sozialhilferechtliche Bescheinigung jedoch erstellt werden kann, müssen Schuldner zunächst einige Belege beibringen.

Hierzu zählen Einkommensbescheinigungen, wie die letzten Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder aber Rentenbescheide, sowie Nachweise zu den Kosten des Lebensunterhalts. Dabei sind insbesondere die Kosten für die Miete nachzuweisen, aber auch Kosten für Versicherungen. Sofern Unterhaltsansprüche bestehen, sollten diese ebenfalls nachgewiesen werden können, denn sie führen mit Sicherheit zu einer Anhebung der Pfändungsfreigrenze im Rahmen der Privatinsolvenz. Nachdem aufgrund dieser Nach-weise der tatsächliche Bedarf ermittelt und eine sozialhilferechtliche Bescheinigung erstellt wurde, ist es notwendig, einen Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen. Dieser Antrag muss immer bei dem Gericht gestellt werden, welches einen Pfändungsbeschluss auch ausgestellt hat. In Kopie müssen die Pfändungsbeschlüsse und die Überweisungsbeschlüsse dem Antrag auf Anhebung der Pfändungs-freigrenze beigelegt werden, für die dieser Antrag gilt.

Besonders wichtig ist es zu wissen, dass die Anhebung der Pfändungsfreigrenze zwar grundsätzlich beim zuständigen Gericht erfolgt, dass dies aber nicht bei Forderungen von öffentlichen Gläubigern gilt. Sie müssen gesondert kontaktiert werden. Zu den öffentlichen Gläubigern zählen insbesondere das Finanz-amt, aber auch die Stadtverwaltung bzw. Gemeinde. Die Forderungen, die diese Institutionen gegen den Schuldner stellen, werden nicht beim Gericht verwaltet, sondern bei den Institutionen selbst. Aus die-sem Grund muss hier ein gesonderter Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze gestellt werden. Dieser kann übrigens im Rahmen der privaten Insolvenz auch erst später gestellt werden. Selbst wenn die Wohlverhaltensperiode bereits seit geraumer Zeit läuft, kann die Pfändungsfreigrenze noch angehoben werden, sofern sich die persönlichen Verhältnisse in der laufenden Insolvenz geändert haben und dadurch ein entsprechender Mehrbedarf entstanden ist.

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Ein P-Konto als sicheres Pfändungsschutzkonto nutzen

Tipps zur Privatinsolvenz: Das P-Konto ermöglicht in der Privatinsolvenz als Pfändungsschutzkonto dem Schuldner einen besseren Pfändungsschutz und bietet bei Gläubigerpfändungen oder Kontopfändungen dem P-Konto Inhaber die Sicherheit, als überschuldete Verbraucher über seinen pfändungsfreien Betrag verfügen zu können…

Das P-Konto bietet als Pfändungsschutzkonto sicheren Pfändungsschutz
Bild © Stefan Redel (Fotolia)

Das P-Konto besteht seit dem Juli 2010. Es handelt sich dabei im Grunde genommen um ein normales Girokonto. Allerdings ist das P-Konto mit einem automatischen Pfändungsschutz ausgestattet. Das heißt, wollen Gläubiger eine Kontopfändung durchführen, ist dies nur bis zum Erreichen der Pfändungsfreigrenze möglich. Jedes Konto kann auf Antrag in ein P-Konto umgewandelt werden. Allerdings darf jeder deutsche Bürger lediglich ein P-Konto besitzen, das wird bei der Schufa entsprechend überprüft. Damit soll vermieden werden, dass die Pfändungsfreigrenze auf mehrere Konten aufgeteilt werden kann. In der Regel wird das P-Konto rück-wirkend zum Ersten des Monats, in dem der Antrag auf ein solches Konto gestellt wurde, umgewandelt. Kommt es künftig zu Kontopfändungen, besteht automatisch ein Pfändungsschutz über den Betrag von 985,15 Euro im Monat. Nur die darüber hinaus gehenden Guthaben dürfen gepfändet werden.

Ein wichtiger Vorteil für Schuldner beim Pfändungsschutzkonto besteht darin, dass sie über die Pfändungsfreigrenzen frei verfügen können. Bisher musste bei einer Kontopfändung erst das Gericht angerufen werden, welches die Verfügbarkeit des Kontos wieder anordnete. Bis zu dieser Anordnung konnten keine Überweisungen mehr getätigt, keine Daueraufträge und Lastschriften mehr ausgeführt werden. Das Konto war quasi eingefroren. Nach Ablauf von in der Regel sieben Tagen konnte der Gläubiger sämtliche auf dem Konto befindlichen Guthaben pfänden. Das ist mit dem neuen P-Konto nicht mehr möglich, da auch nach einer Kontopfändung noch Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge durchgeführt werden können, sofern sie den eingetragenen Pfändungsschutz nicht übersteigen.

Der automatische Pfändungsschutz auf dem P-Konto wird zunächst mit dem besagten Betrag von 985,15 Euro eingerichtet. Sollten aber Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt und ähnlichem bestehen, so kann dieser Pfändungsschutz erhöht werden. Hierfür müssen entsprechende Nachweise beigebracht werden. Im Rahmen der Privatinsolvenz kann ebenfalls der Insolvenzverwalter das Konto pfänden. Beim Pfändungsschutzkonto bestehen aber dennoch die Pfändungsfreigrenzen, über die der Insolvenzverwalter ebenso nicht verfügen darf. Mit dem P-Konto, das eigentlich jede Bank einrichten sollte, zumal sie selbst damit weniger Aufwand, als mit ständigen manuellen Kontopfändungen und -freischaltungen, hat, wird dem Schuldner eine Möglichkeit an die Hand gegeben, seine finanziellen Verpflichtungen auch in der Zukunft entsprechend zu erfüllen.

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Die Obliegenheiten der Wohlverhaltensperiode beachten

Tipps zur Privatinsolvenz: Im Privatinsolvenzverfahren ist die Einhaltung der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode für Schuldner oder Schuldnerinnen sehr wichtig, denn eine Verletzung dieser Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode kann laut deutscher Insolvenzordnung (InsO), ein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung darstellen…

In der Wohlverhaltensphase die Obliegenheiten beachten
Bild © Nick Stabel (Fotolia)

Aus diesem Grund sollten Schuldner ihre Obliegenheiten bzw. Pflichten während der Wohlverhaltensperiode genau kennen. Zunächst einmal zählt dazu die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit während der gesamten Wohlverhaltensperiode. Sollte diese zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen, muss glaubhaft dargestellt werden, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Privatinsolvenz nicht durch ein Verschulden des Schuldners ausgelöst wurde. Ebenfalls ist der Schuldner verpflichtet, sich sofort nach einer neuen, angemessenen Erwerbstätigkeit umzusehen und aktiv danach zu suchen. Auch Tätigkeiten, die nicht dem eigentlichen Ausbildungsstand des Schuldners entsprechen, aber zumutbar für selbigen sind, dürfen in der Wohlverhaltensperiode vom Verbraucherinsolvenzverfahren nicht abgelehnt werden.

Sofern es während der Wohlverhaltensperiode zu einer Erbschaft kommt, ist der Schuldner verpflichtet, die Hälfte selbiger an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Sollte es während der Wohlverhaltensperiode zu einem Umzug oder einem Wechsel der Arbeitsstätte kommen, ist dies dem Gericht bzw. dem Insolvenzverwalter unverzüglich und aufgefordert mitzuteilen. Gleiches gilt bei Veränderungen in der Höhe der Einnahmen sowie des Vermögens des Schuldners. Außerdem muss der Schuldner alle Zahlungen ausschließlich an den Insolvenzverwalter leisten. Einzelne Zahlungen an Gläubiger sind nicht statthaft und können zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Restschuldbefreiung nicht vom Gericht von Amts wegen versagt werden kann.

Es muss hierfür ein Antrag durch einen der Gläubiger gestellt werden. Ohne diesen Antrag kann die Versagung der Restschulden nicht erfolgen, selbst wenn dem Gericht verschiedene Versagungsgründe bekannt werden. Dabei muss die Verletzung der Obliegenheiten innerhalb der Wohlverhaltensperiode stattgefunden haben, nicht aber nachdem die Restschuldbefreiung bereits erteilt wurde. Ausnahmen gelten lediglich für die rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer Insolvenzstraftat nach § 297 der Insolvenzordnung. Die letzte Chance für Gläubiger, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, ist der Anhörungstermin nach § 300 InsO. Dieser findet laut deutschem Insolvenzrecht mit Ablauf der Wohlverhaltensphase, also sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens, statt. Wenn zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurde, ist diese zu gewähren.

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